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Satzung

Fassung gemäß Beschluss der Kreishauptversammlung vom 8.November 2024


§ 1. Name und Tätigkeitsgebiet

Der Kreisverband ist die unterste Gliederungsstufe des Landesverbandes Hessen Alternative für Deutschland (AfD Hessen) in den Grenzen des Landkreises Main-Kinzig-Kreis.


§ 2. Mitgliedschaft

(1) Der Kreisverband Main-Kinzig setzt sich zusammen aus Mitgliedern und Förderern der AfD, die ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz im Landkreis Main-Kinzig-Kreis haben. Abweichend hiervon kann gemäß § 4 Abs. 6 der Bundessatzung ausnahmsweise die Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband beantragt werden, wenn eine aktive Teilnahme am Parteileben aufgrund objektiver Umstände ansonsten nicht möglich wäre.

Für diesen Fall gilt § 4 Abs. 6 Satz 2 der Bundessatzung. Im Übrigen gelten die Regeln der §§ 2 – 5 Landessatzung Hessen zur Mitgliedschaft.

(2) Für die Aufnahme von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird auf § 2 (2) der Landessatzung verwiesen.

(3) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden.

(4) Für die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern sowie die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die §§ 2 bis 6 der Bundessatzung. In Abweichung zu § 4 der Bundessatzung entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 der Landessatzung Hes-sen der Landesvorstand über die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern. Hierbei sind die Kreisverbände gemäß § 3 Abs. 2 der Landessatzung in die Ent-scheidung einzubeziehen.


§ 3. Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:

  • a) Kreishauptversammlung
  • b) der Kreisvorstand.



§ 4. Kreishauptversammlung

(1) Die Kreishauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie findet alljährlich mindestens einmal zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und zur Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes statt.

(2) Die Kreishauptversammlung wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und der Tagungsort bekannt zu geben. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muss sie mit der vorgenannten Frist vom Kreisvorstand einberufen werden.

(3) Der Kreisvorstand, die Ortsvorstände oder eine Gruppe von mindestens 5 Mitgliedern sind berechtigt, bis zu sieben Tage vor dem anberaumten Termin zur Kreishauptversammlung Tagesordnungspunkte nachzumelden. Die nachgemeldeten Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern vom Kreisvorstand analog zu der ursprünglichen Einladung spätestens vier Tage vor der anberaumten Kreishauptversammlung bekanntzugeben.

(4) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes wählt insbesondere:

a) den Kreissprecher,

b) den stellvertretenden Kreissprecher,

c) den Kreisschatzmeister,

d) bis zu fünf Beisitzer,

e) den Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer

f) die Bewerber für die Wahlvorschläge zu den Gemeindewahlen in den kreisfreien Städten bzw. für die Wahlvorschläge zu den Kreistagen,

g) die Vertreter für den Bezirks- und Landesparteitag nach § 10 Abs. 2 Landessatzung (Allgemeine Vertreterversammlung),

h) die Vertreter für den Landesparteitag nach § 11 Abs. 3 S. 3 Landessatzung (Besondere Vertreterversammlung).

Die Vertreter (Delegierte) zu den Ziffern g) und h) werden für höchstens 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer berechnet sich ab dem Tag der Wahl. Jedem Kreisverband im Sinne von § 6 Abs. 1 der Landessatzung Hessen steht gemäß § 10 Abs. 3 der Landessatzung Hessen pro 10 Mitglieder 1 Vertreter (ordentlicher Delegierter) zu.

Für die Berechnung der Zahl der ordentlichen Delegierten ist der Mitgliederstand gemäß Datenbestand des Landesverbandes zum vor-vergangenen Quartalsende maßgeblich (§10 Abs. 3 Satz 5 der Landessatzung).

Die Kreishauptversammlung kann eine beliebige Zahl von Ersatzvertretern gemäß dem Wahlverfahren nach §§ 3 und 4 der Landesgeschäftsordnung Hessen wählen.


§ 5. Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • a) dem Kreissprecher,
  • b) dem stellvertretenden Kreissprecher,
  • c) dem Kreisschatzmeister,
  • d) bis zu fünf Beisitzern.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher und dem Schatzmeister. Der Kreisvorstand organisiert die Kreishauptversammlung und beruft diese ein. Er vertritt den Kreisverband in rechtlichen und politischen Angelegenheiten nach außen.

(3) Der Kreisvorstand beschließt und koordiniert alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Kreishauptversammlung. Er hat gemäß § 3 der Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbands bis spätestens 31.03. eines jeden Kalenderjahres den Rechenschafts- und Kassenbericht dem Landesschatzmeister vorzulegen.

(4) Die Wahlen zum Kreisvorstand sowie die Wahlen des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters finden in jedem zweiten Jahr statt. Die Amtszeit erstreckt sich bis zur Neuwahl des Nachfolgegremiums.

(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus seinem Amt aus, findet ein Aufrücken von unten nach oben statt, wobei der stellvertretende Sprecher in das vakante Sprecheramt und der Beisitzer mit der jeweils höchsten Stimmenzahl in das vakante Amt des stellvertretenden Sprechers aufrückt. Scheidet der Kreisschatzmeister aus seinem Amt aus, ist unverzüglich ein neuer Schatzmeister aus der Reihe des Vorstands kommissarisch zu wählen.

(6) Nachwahlen für vakante Ämter finden spätestens bei der nächsten ordentlichen Kreishauptversammlung statt. Nachgewählte Personen üben ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes aus.


§ 6. Ortsverbände

(1) Ortsverbände können gemäß § 6 Abs. 2 der Landessatzung als lokale Gliederungsebene gebildet werden, wenn mindestens 5 Mitglieder mit Hauptwohnsitz im zu gründenden Ortsverband vorhanden sind. Das Zuständigkeitsgebiet des Ortsverbandes kann sich auf mehrere hoheitliche Gemeinden erstrecken. Die Gründung eines Ortsverbandes setzt einen Beschluss des Kreisvorstandes voraus. Sofern die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes unter die Anzahl von 3 Mitgliedern sinkt, gilt der Ortsverband als aufgelöst.

(2) Die Satzungen der Ortsverbände dürfen nicht gegen das Kreis-, Landes- und Bundessatzungsrecht verstoßen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Kreis- und Landesvorstandes. Die Zustimmung darf nur aus Rechtsgründen untersagt werden.

(3) Die Finanzierung der Ortsverbände wird gemäß § 3 Abs. 4 der Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Hessen durch Beschluss des Kreisvorstandes geregelt.


§ 7. Satzungsänderung

Für Änderungen dieser Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der auf der Kreis- hauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Landesvorstands. Die Zustimmung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden.


§ 8. Geschäftsordnung und Finanzordnung

Für Verfahrensfragen, Rechtsfragen, die in dieser Kreissatzung nicht geregelt sind und Regelungen zum Beitrags- und Rechnungswesen gelten die Vorschriften der Landessatzung, der Landesgeschäftsordnung sowie die Finanz- und Beitragsordnung des Landesverbandes Hessen entsprechend.


§ 9. Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Hauptversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.


§ 10. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Kreishauptversammlung vom 8. November 2024 in Kraft.