Fassung gemäß Beschluss der Kreishauptversammlung vom 8.November 2024
(2) Die Kreishauptversammlung wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und der Tagungsort bekannt zu geben. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muss sie mit der vorgenannten Frist vom Kreisvorstand einberufen werden. (3) Der Kreisvorstand, die Ortsvorstände oder eine Gruppe von mindestens 5 Mitgliedern sind berechtigt, bis zu sieben Tage vor dem anberaumten Termin zur Kreishauptversammlung Tagesordnungspunkte nachzumelden. Die nachgemeldeten Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern vom Kreisvorstand analog zu der ursprünglichen Einladung spätestens vier Tage vor der anberaumten Kreishauptversammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes wählt insbesondere: a) den Vorsitzenden, b) den stellvertretenden Vorsitzenden, c) den Kreisschatzmeister, d) den stellvertretenden Schatzmeister e) bis zu fünf Beisitzer, f) den Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer g) die Bewerber für die Wahlvorschläge zu den Gemeindewahlen in den kreisfreien Städten bzw. für die Wahlvorschläge zu den Kreistagen, h) die Vertreter für den Bezirks- und Landesparteitag nach § 10 Abs. 2 Landessatzung (Allgemeine Vertreterversammlung), i) die Vertreter für den Landesparteitag nach § 11 Abs. 3 S. 3 Landessatzung (Besondere Vertreterversammlung). Die Vertreter (Delegierte) zu den Ziffern g) und h) werden für höchstens 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer berechnet sich ab dem Tag der Wahl. Jedem Kreisverband im Sinne von § 6 Abs. 1 der Landessatzung Hessen steht gemäß § 10 Abs. 3 der Landessatzung Hessen pro 10 Mitglieder 1 Vertreter (ordentlicher Delegierter) zu. Für die Berechnung der Zahl der ordentlichen Delegierten ist der Mitgliederstand gemäß Datenbestand des Landesverbandes zum vor-vergangenen Quartalsende maßgeblich (§10 Abs. 3 Satz 5 der Landessatzung). Die Kreishauptversammlung kann eine beliebige Zahl von Ersatzvertretern gemäß dem Wahlverfahren nach §§ 3 und 4 der Landesgeschäftsordnung Hessen wählen.
§ 1. Name und Tätigkeitsgebiet
Der Kreisverband ist die unterste Gliederungsstufe des Landesverbandes Hessen Alternative für Deutschland (AfD Hessen) in den Grenzen des Landkreises Main-Kinzig-Kreis.§ 2. Mitgliedschaft
(1) Der Kreisverband Main-Kinzig setzt sich zusammen aus Mitgliedern und Förderern der AfD, die ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz im Landkreis Main-Kinzig-Kreis haben. Abweichend hiervon kann gemäß § 4 Abs. 6 der Bundessatzung ausnahmsweise die Mitgliedschaft in einem anderen Kreisverband beantragt werden, wenn eine aktive Teilnahme am Parteileben aufgrund objektiver Umstände ansonsten nicht möglich wäre. Für diesen Fall gilt § 4 Abs. 6 Satz 2 der Bundessatzung. Im Übrigen gelten die Regeln der §§ 2 – 5 Landessatzung Hessen zur Mitgliedschaft. (2) Für die Aufnahme von Mitgliedern ohne deutsche Staatsangehörigkeit wird auf § 2 (2) der Landessatzung verwiesen. (3) Unterstützer der Partei, die nicht Mitglied werden wollen, können Förderer der Partei werden. (4) Für die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern sowie die Beendigung der Mitgliedschaft gelten die §§ 2 bis 6 der Bundessatzung. In Abweichung zu § 4 der Bundessatzung entscheidet gemäß § 3 Abs. 2 der Landessatzung Hes-sen der Landesvorstand über die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern. Hierbei sind die Kreisverbände gemäß § 3 Abs. 2 der Landessatzung in die Ent-scheidung einzubeziehen.§ 3. Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:- a) Kreishauptversammlung
- b) der Kreisvorstand.
§ 4. Kreishauptversammlung
(1) Die Kreishauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Sie findet alljährlich mindestens einmal zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und zur Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes statt.(2) Die Kreishauptversammlung wird vom Kreisvorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. In der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und der Tagungsort bekannt zu geben. Auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder muss sie mit der vorgenannten Frist vom Kreisvorstand einberufen werden. (3) Der Kreisvorstand, die Ortsvorstände oder eine Gruppe von mindestens 5 Mitgliedern sind berechtigt, bis zu sieben Tage vor dem anberaumten Termin zur Kreishauptversammlung Tagesordnungspunkte nachzumelden. Die nachgemeldeten Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern vom Kreisvorstand analog zu der ursprünglichen Einladung spätestens vier Tage vor der anberaumten Kreishauptversammlung bekanntzugeben. (4) Die Hauptversammlung des Kreisverbandes wählt insbesondere: a) den Vorsitzenden, b) den stellvertretenden Vorsitzenden, c) den Kreisschatzmeister, d) den stellvertretenden Schatzmeister e) bis zu fünf Beisitzer, f) den Rechnungsprüfer und einen stellvertretenden Rechnungsprüfer g) die Bewerber für die Wahlvorschläge zu den Gemeindewahlen in den kreisfreien Städten bzw. für die Wahlvorschläge zu den Kreistagen, h) die Vertreter für den Bezirks- und Landesparteitag nach § 10 Abs. 2 Landessatzung (Allgemeine Vertreterversammlung), i) die Vertreter für den Landesparteitag nach § 11 Abs. 3 S. 3 Landessatzung (Besondere Vertreterversammlung). Die Vertreter (Delegierte) zu den Ziffern g) und h) werden für höchstens 2 Jahre gewählt. Die Amtsdauer berechnet sich ab dem Tag der Wahl. Jedem Kreisverband im Sinne von § 6 Abs. 1 der Landessatzung Hessen steht gemäß § 10 Abs. 3 der Landessatzung Hessen pro 10 Mitglieder 1 Vertreter (ordentlicher Delegierter) zu. Für die Berechnung der Zahl der ordentlichen Delegierten ist der Mitgliederstand gemäß Datenbestand des Landesverbandes zum vor-vergangenen Quartalsende maßgeblich (§10 Abs. 3 Satz 5 der Landessatzung). Die Kreishauptversammlung kann eine beliebige Zahl von Ersatzvertretern gemäß dem Wahlverfahren nach §§ 3 und 4 der Landesgeschäftsordnung Hessen wählen.
§ 5. Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:- a) dem Vorsitzenden,
- b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- c) dem Kreisschatzmeister,
- d) dem stellvertretenden Schatzmeister
- e) bis zu fünf Beisitzern.